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Hund in der Mietwohnung: Leben mit vierbeinigen Hausbewohnern

18.09.2024 - Lesedauer: 13 Minuten

Brauner Hund liegt auf Parkett im Wohnzimmer

Dein Wunsch nach einer Fellnase als Mitbewohner muss nicht an dem Umstand scheitern, dass du zur Miete wohnst. Allerdings erfordert das Leben mit Hund in der Mietwohnung ein Plus an Umsicht und auch Rücksichtnahme. Es schadet sicher nicht, vorzufühlen, wie die Nachbarn zum tierischen Mieter stehen. Zu guter Letzt hat dein Vermieter mitzureden. Hier erfährst du, wo beim Hund in einer Mietwohnung potenzielle Stolperfallen lauern und wie du sie umgehst.

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Darf man Hunde in Mietwohnungen halten?

Wenn du dich mit dem Gedanken auseinander setzt, als Mieter einen Hund anzuschaffen (oder als Hundehalter ein neues Mietverhältnis zu beginnen), musst du eingangs klären, inwieweit die Hundehaltung im Haus gestattet ist. Im Interesse aller Beteiligten, inklusive des Vierbeiners, sollte das in deiner Checkliste ganz weit oben stehen.

Haustierhaltung in Mietwohnungen ist eine komplexe Angelegenheit. So ist gemäß deutschem Mietrecht die Haltung von sogenannten „Käfigkleintieren“ in Mietwohnungen gestattet. Der Vermieter darf den Besitz von Ziervögeln, Fischen, Nagern und Co. also nicht pauschal verbieten, denn von ihnen ist nicht anzunehmen, dass sie Schäden anrichten oder Nachbarn belästigen. Das sieht bei Hunden oder Katzen, also Tieren, die die Wohnung hin und wieder auch verlassen, allerdings anders aus. Deswegen gelten für sie gesonderte Bestimmungen.
Bis vor wenigen Jahren durften Vermieter die Haltung von Haustieren per Klausel im Mietvertrag untersagen. Solche Formulierungen hat jedoch im Jahr 2013 der Bundesgerichtshof gekippt, da sie eine „unangemessene Benachteiligung des Mieters“ bedeuten, nachdem sie der Erlaubnisfreiheit für Kleintiere keine Rechnung trug. (BHG-Urteil VIII ZR 168/12).

Das bedeutet im Umkehrschluss jedoch nicht, dass auch die Hundehaltung in Mietwohnungen fortan grundsätzlich erlaubt ist. Vielmehr ist nun im konkreten Einzelfall eine Abwägung der Belange und Interessen der Mietvertragsparteien sowie der Nachbarn und übrigen Hausbewohner erforderlich. Sprich: Beim Wunsch nach Katze oder Hund muss der Vermieter dein Anliegen absegnen.
Vorsicht: Hast du beim Abschluss des Mietvertrags eine sogenannte Individualklausel akzeptiert, mit der der Vermieter Tier- beziehungsweise Hundehaltung kategorisch ausschließt, ist daran nicht mehr zu rütteln.

Voraussetzungen für den Hund in der Mietwohnung

Strategisch bedeutet dies, dass du dich beim Hundewunsch zunächst mit deinen Nachbarn unterhalten solltest. Mit dieser Vorarbeit entkräftest du im Bestfall Bedenken des Wohnungseigners gleich. Vielleicht hast du Glück und deine Nachbarn erweisen sich als Hundefreunde, die sich über einen Vierbeiner als Mitbewohner freuen.

Bei dieser Gelegenheit erfährst du direkt, an welchen Stellen es mit der Hundehaltung möglicherweise hapert. Möglicherweise ist unter den Mietern jemand, der panische Angst vor Hunden hat. Dessen Interessen wären natürlich massiv beeinträchtigt, wenn in der Nachbarwohnung ein Tier einzieht und Begegnungen, etwa im Treppenhaus, unvermeidlich sind. Auch eine (ärztlich beglaubigte) Hundehaarallergie eines Mitbewohners verschlechtert deine Chancen auf den Hund in der Mietwohnung.

Das Einverständnis des Vermieters

In jedem Fall benötigst du die ausdrückliche Zustimmung des Wohnungseigentümers, bevor dein Hund einzieht. Wenn es triftige sachliche Gründe gibt, die gegen die Hundehaltung in der Wohnung sprechen, hat dein Vermieter immer das letzte Wort. Suche das Gespräch: Vielleicht ist ein beiderseitiges Entgegenkommen möglich. Vielleicht hätte dein Vermieter (berechtigte) Einwände gegen die Haltung eines Bernhardiners, während er bei einem Yorkshire-Terrier kompromissbereit ist. Denn natürlich sind auch Größe von Tier und Wohnfläche sowie die Anzahl der Hunde ein wichtiger Sachgrund.

Ebenso ist es möglich, dass der Vermieter die Hundehaltung nur unter bestimmten Auflagen eingeschränkt erlaubt. So könnte er nur eine bestimmte Anzahl von Hunden gestatten, Kastration als Bedingung voraussetzen oder die Zustimmung nur für Tiere erteilen, die vom „Format“ her als Kleintiere durchgehen. Kurios: Tatsächlich gibt es vereinzelte (umstrittende) Gerichtsurteile, etwa von den Landgerichten Kassel und Düsseldorf, die Kleinhunde wie Yorkshire-Terrier den Käfigkleintieren gleichgestellt haben.

Vom „heimlichen Hund“ ist abzuraten

Was du auf gar keinen Fall machen solltest, ist, einfach einen Hund anzuschaffen und auf die Gutmütigkeit des Vermieters zu vertrauen. Zwar ist von einer „stillschweigenden Duldung“ auszugehen, wenn die Anwesenheit des Hundes in der Mietwohnung dem Vermieter oder einer autorisierten Person längere Zeit unbeanstandet bekannt war. Auf das Risiko, dass der Hund bei fehlender Absprache einfach toleriert wird, solltest du es jedoch besser nicht ankommen lassen. Es ist auch im Sinne des Tieres, mit offenen Karten zu spielen, denn der Vermieter darf bei Entdeckung des „illegalen“ vierbeinigen Mieters auf dessen sofortigen Auszug bestehen.

Listenhund in der Mietwohnung?

Keine Frage: Auch unter den sogenannten „Listenhunden“ gibt es zahlreiche Exemplare, die verträglich, lieb und menschenfreundlich sind. Dennoch darf ein Vermieter die Haltung von Listenhunden in der Wohnung explizit verweigern. In diesem Fall überwiegt die Fürsorgepflicht des Vermieters gegenüber den anderen Hausbewohnern, die durch den Hund potenziell gefährdet sind.

Bitte kläre das unbedingt vorher ab: Nicht nur bist du dazu verpflichtet, den Listenhund abzuschaffen, wenn die untersagte Haltung entdeckt wird. Auch für dich selbst riskierst du Abmahnung und Kündigung.

Gibt es Ausnahmen von der Einzelfallabwägung?

Tatsächlich gibt es ein besonderes Szenario, bei dem das Interesse des Hundehalters über dem des Vermieters steht: medizinischer Bedarf. Ein Vermieter darf die Haltung eines Blindenführhundes in der Wohnung nicht pauschal verbieten. Auch für Therapiehunde, Assistenzhunde oder Diabetikerwarnhunde greifen Ausnahmeregelungen. Spricht der Vermieter dennoch ein Hundeverbot aus, lässt sich das Recht auf den tierischen Helfer einklagen.

Der Vermieter muss dann sehr gewichtige Gründe vorbringen, die gegen den Hund sprechen. Aber auch hier gilt: Du solltest ihn auf jeden Fall vorab darüber informieren, dass ein Tier einzieht, das dir bei deinem Handicap assistiert. Beachte bitte: Blinden- und Therapiehunde müssen eine entsprechende offizielle Zulassung als solche haben.

Gleiches Recht für alle

Gut stehen deine Chancen, wenn im Mietshaus bereits andere Hunde wohnen. Gestattet der Vermieter dem einen Mieter die Hundehaltung, verweigert sie aber einem anderen, wäre das nämlich eine Missachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, sprich: Diskriminierung.

Das gilt allerdings nicht unbedingt, wenn es um neu abgeschlossene Mietverträge geht, du also mit deinem Hund frisch ins Haus einziehen möchtest. Es ist durchaus denkbar, dass Mietern, die bereits länger in dem Objekt wohnen, die Hundehaltung unter anderen Vertragsbedingungen erlaubt wurde und ein sogenannter „Bestandsschutz“ besteht.

Kann der Vermieter den Hund nachträglich verbieten?

Tatsächlich ist es unter bestimmten Bedingungen möglich, dass der Hund wieder ausziehen muss, obwohl die Hundehaltung zuvor bereits abgesprochen und genehmigt wurde.

Ein denkbarer Fall wäre beispielsweise, wenn der Hund dauerhaft bellt (Ruhestörung), andere Hausbewohner gefährdet oder sogar schon verletzt hat. Auch Verunreinigungen müssen Nachbarn und Vermieter nicht hinnehmen, etwa wenn dein Hund regelmäßig im Treppenhaus markiert oder Häufchen hinterlässt. Allem übergeordnet und Maßstab für solche Entscheidungen ist die Hausordnung.

Hunde und Hausordnung

Bei Missachtung der Hausordnung kann die Haltung des Hundes in der Mietwohnung zum Kündigungsgrund werden. Klassische Konfliktfälle sind etwa Folgende.

  • Leinenpflicht: In manchen Bundesländern ist es per Hundegesetz vorgeschrieben, anderenorts regelt es die Hausordnung – Hunde müssen auf Flächen und in Gebäudeteilen, die Mieter gemeinschaftlich nutzen, angeleint geführt werden. Ein Verstoß gegen die Leinenpflicht im Mietshaus kann bis zur Abmahnung und Kündigung eskalieren.
  • Hundekot: Verrichtet der Hund sein Geschäft im Gemeinschaftsgarten (oder anderswo auf den von allen Hausbewohnern genutzten Räumen und Flächen) und die Hinterlassenschaften werden nicht beseitigt, ist der Hausfrieden schnell gestört. Das ist ebenfalls ein Kündigungsgrund.
  • Zu viele Hunde: Ein einzelner oder zwei Hunde sind in einer Mietwohnung sicherlich kein Problem. Werden es jedoch im Laufe der Zeit immer mehr Tiere auf zu kleinem Raum, darf der Vermieter einschreiten. Selbstverständlich entspricht auch eine „Hundezucht“ nicht mehr dem vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung – auch solche Fälle beschäftigten bereits die Gerichte.

Ruhe im Haus: Hundegebell aus der Mietwohnung

Ein weiterer Umstand, der das Zusammenleben von Hund und anderen Mietern stark beeinträchtigt, ist der Geräuschpegel. Natürlich ist es kein Problem, wenn dem Hund ein gelegentliches „Wuff“ entfährt. Problematisch wird es aber, wenn ein Hund im Mietshaus allzu bellfreudig ist und zu kläffen beginnt, sobald die Türklingel ertönt, er allein in der Wohnung ist oder jemand an der Wohnungstür vorbei geht.
In solchen Fällen solltest du versuchen, dem Hund das Bellen abzugewöhnen. Ein Hundetrainer unterstützt dich dabei. Wenn du einen Tierheimhund adoptieren möchtest, erkundige dich nach dessen Bellverhalten. Rassen, die traditionell als Jagd- oder Wachhunde gezüchtet wurden, haben oft ein besonders starkes Mitteilungsbedürfnis.

Nicht sofort auf dem Schirm hast du dagegen möglicherweise den Lärm, den Hundepfoten verursachen. Insbesondere in hellhörigen Häusern ist auch das irritierend: Da der Vierbeiner anders als eine Katze seine Krallen nicht einziehen kann, kommt es auf Hartböden unweigerlich zu Klackergeräuschen. Dem kannst du bei der Wohnungseinrichtung glücklicherweise leicht entgegenwirken, indem du Teppichboden verlegst.
Übrigens: „Belästigende Lärmemission“ durch Hunde ist ein Mietminderungsgrund. Der Vermieter darf vom Hundehalter Schadenersatz einfordern, wenn ihm durch den bellfreudigen Hund Mieteinbußen entstehen. Dazu ist nicht einmal die Vorlage eines detaillierten „Bellprotokolls“ seitens des belästigten Nachbarn erforderlich.

Ist Hundehaltung in der Mietwohnung artgerecht?

Vermieter und Nachbarn sind mit dem Einzug einer Spürnase grundsätzlich einverstanden? Dann stellt sich als Nächstes die Frage, ob der Hund in der Mietwohnung tatsächlich ein hundegerechtes Leben führen kann. Wenn du bei der Anschaffung eines tierischen Mitbewohners und der Einrichtung der Wohnung umsichtig planst und vorgehst, sind Hunde und Mietwohnungen durchaus miteinander vereinbar.

Welche Mietwohnungen eignen sich für Hunde?

Bevor du dir deine Spürnase aus dem Tierheim oder vom Züchter ins Haus holst, kläre ab, ob der Hund – buchstäblich – in deine Wohnung „passt“. Die naheliegende Grundregel: Je größer der Hund (oder je mehr Hunde im Haushalt), desto größer sollte die Wohnung sein. Allerdings ist es mit der Fläche allein nicht getan. Die Wohnung darf auch nicht allzu sehr mit Möbeln zugestellt sein, sodass der Vierbeiner sich dazwischen immer noch ausreichend bewegen kann. Besonders aktive Hunderassen haben in einer zu kleinen und zusätzlich durch die Möbelstellflächen verkleinerten Wohnung zu wenig Bewegungsspielraum.

Doch keine Regel ohne Ausnahme. Es kommt auf die Rahmenbedingungen an: Hat der Hund tagsüber anderweitig ausreichend Bewegung und hält sich nur phasenweise im Haus auf, kommt auch ein größeres Tier in einer kleineren Wohnung gut zurecht. Wäge die Situation ab: Ein Irischer Wolfshund in einem winzigen Einzimmerappartement wäre sicherlich zu groß, ein mittelgroßer Hund mit genügend Freilauf arrangiert sich jedoch mit normalen Zimmergrößen gut. Bei Klein- und Kleinstrassen wie Chihuahuas oder Rehpinschern besteht kaum ein Platzproblem.
Andererseits kommt ein größerer Hund mit geruhsamem Temperament in einer kleineren Wohnung besser zurecht als ein Wirbelwind im Kleinformat. Neben der Körpergröße spielen Charakter und Agilität zuweilen eine entscheidendere Rolle als das „Format“. So gleicht etwa bei einer Deutschen Dogge das eher behäbige Verhalten die beachtliche Körpergröße aus. Eine Dogge döst eher auf dem Hundebett, anstatt wild in der Stube umherzutoben. Mehr zu „mietwohnungs-kompatiblen“ Hunderassen erfährst du weiter unten.

Hunde und Etagenwohnungen

Hunde und Treppen – das ist ein Thema, über das viel diskutiert wird. Landläufig verbreitet ist die Ansicht, dass Hunde möglichst wenig Treppen steigen sollten, da dies auf Dauer Rücken- oder Hüftprobleme fördert. Manche Experten weisen hingegen darauf hin, dass das Treppensteigen der Stärkung von Knochen und Muskulatur dient.

Bei kurzbeinigen Hunderassen (Mops, Französische Bulldogge und ähnliche) oder solchen mit langem Rücken (zum Beispiel Bassets oder Dackeln), kann häufiges Treppensteigen tatsächlich die Gelenke überlasten. Auch für ältere Hunde mit Arthrose ist das Treppensteigen schmerzhaft. Für sehr kleine Hunderassen oder noch unerfahrene Welpen besteht auf Treppen ein Unfallrisiko.
Wenn die Möglichkeit besteht, solltest du für den Hund eine Mietwohnung im Erdgeschoss bevorzugen. Das hat neben dem Minimum an zu bewältigenden Treppen noch einen weiteren Vorteil: Je näher du und dein Hund an der Haustür seid, desto begrenzter fallen Treppenhausbegegnungen mit anderen Mietern aus.

Alternativ sind natürlich Mietshäuser mit Aufzug ideal für Hunde mit Knochen- oder Rückenproblemen geeignet. Kleine und leichte Hunde trägst du sicherheitshalber beim Treppensteigen.

Das Umfeld der Wohnung

Hunde sind Tiere, die sich (im Allgemeinen) in einer Wohnung ruhig verhalten. Natürlich haben sie ebenso einen Bewegungsdrang, den sie auf wenigen Quadratmetern nicht adäquat ausleben können. Zugang zum Garten bietet Entlastung, ersetzt aber keinesfalls die Gassi-Runden an der Leine, Herumtollen und lange Spaziergänge. Wenn zu deiner Mietwohnung kein Garten dazugehört, in dem sich der Hund aufhalten kann, müssen in der näheren Umgebung andere Auslaufmöglichkeiten vorhanden sein. Ideal sind Parks ohne Hundeverbot oder ländliche Wohngegenden.

Welche Hunde sind für Mietwohnungen geeignet?

Die Erlaubnis zur Hundehaltung liegt vor, die Wohnung selbst und das Umfeld erfüllen die Voraussetzungen – nun fehlt dir noch der passende Vierbeiner? Wenn du nicht bereits dein Herz an einen ganz bestimmten Hund verloren hast, ist es von Vorteil, wenn du dich unter den sogenannten „Wohnungshunden“ umschaust. Darunter versteht man Hunde, die:

  • ein ausgeglichenes Temperament haben,
  • mit etwas weniger Bewegung auskommen,
  • einen freundlichen Charakter besitzen und
  • nicht allzu bellfreudig sind.

Bitte nicht falsch verstehen: Natürlich benötigen Wohnungshunde ebenso viel Auslauf und Anregung wie alle anderen Hunde. Aufgrund eines niedrigeren „Energielevels“ sind es jedoch tendenziell keine quirligen Powerpakete, die sich in einer beengten Wohnung permanent schwertun würden. Wohnungshunde haben außerdem häufig ein geringer ausgeprägtes Territorialverhalten und schwache Wachhund-Instinkte, weshalb sie nicht jede kleine Bewegung melden, und „Eindringlinge“ verbellen. Gerade letzteres wird in Mietshäusern, wo zwangsläufig ständig Nachbarn an der Wohnungstür vorbeigehen, schnell zum Problem.
Rassehunde, die sich in der Regel als angenehme Mitbewohner in Mietwohnungen erweisen, sind unter anderem Folgende:

Beachte hier bitte auch, dass du solche „wohnungsfreundlichen“ Rassen auch im Tierheim bekommst. Statt zum Züchter zu gehen, kannst du dich auch erst einmal erkundigen, ob ein Hund in deinem örtlichen Tierheim ein neues Zuhause sucht.
Eher ungeeignet in der Wohnung sind hingegen mittelgroße und große Hunde mit hohem Bewegungs- und Aktivitätsdrang und ausgeprägten Jagd-, Wach- und Schutzhund-Instinkten.

Natürlich kommen auch Mischlinge als Wohnungshunde in Frage – und Ausnahmen bestätigen die Rede.

Seniorenresidenz: der alte Hund in der Mietwohnung

Wenn du dir einen ruhigen Hund als Mitbewohner wünscht, ist noch eine andere Option eine Überlegung wert. Als angenehme Wohnungshunde erweisen sich häufig ältere Tiere. Ein Hunde-Senior zeigt unabhängig von der Rasse oft Gelassenheit und hat einen weniger ausgeprägten Bewegungsdrang. Natürlich musst du bei einem vierbeinigen Oldie Rücksicht auf mögliche gesundheitliche Einschränkungen nehmen, etwa was das Bewältigen von Treppen angeht. Ungeachtet dessen kannst du einer ergrauten Fellnase, vielleicht aus dem Tierheim, in einer komfortablen Wohnung noch eine schöne Zeit bescheren. Größere Konflikte mit Nachbarn sind mit einem betagten Vierbeiner kaum zu erwarten.

Fazit

Ein pauschales Hundehaltungsverbot in Mietwohnungen ist nicht zulässig, sondern im Einzelfall zu begründen. Der Vermieter muss jedoch unbedingt über die geplante Anschaffung oder (im Umzugsfall) über das Vorhandensein deines Tiers informiert werden. Er darf dabei Einschränkungen (etwa Anzahl und Größe) der Hunde festlegen oder bestimmte Rassen (Listenhunde) ausschließen. Außerdem darf eine Genehmigung der Hundehaltung zurückgezogen werden, wenn es zu Störungen des Hausfriedens oder Verstößen gegen die Hausordnung kam. Die Fürsorgepflicht gegenüber den Mietern ist wichtiger als die Interessen des Hundehalters.

Grundsätzlich fällt das Zusammenleben mit einem gut erzogenen, freundlichen und wenig stimmgewaltigen Hund in einem Mietverhältnis leichter. Ältere Tiere und gewisse Rassen zeigen in der Regel eine gute Eignung als Hund in der Mietwohnung.
Mit Rücksichtnahme auf die übrigen Hausbewohner, offener Kommunikation und Befolgung der jeweils geltenden Hausordnung steht einem entspannten Wohnen zur Miete für dich und deinen Hund nichts entgegen.

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